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ONLINE Auswege aus der Mietpreisbremse - und solche, die keine sind

Montag, 30.06.2025, 14:00 - 17:00 Uhr

Bei der Neuvermietung von Wohnraum begrenzen Mietspiegel und die Mietpreisbremse immer stärker die Miethöhe - die Marktmiete darf oft nicht vereinbart werden. Voraussetzungen und Ausnahmetatbestände werden mit Praxisbeispielen erläutert, insbesondere Vormiete, Modernisierung, Kernsanierung und Miethöhevereinbarungen im laufenden Mietverhältnis. Konzepte, um eine höhere Miete zu vereinbaren, halten selten einer gerichtlichen Überprüfung stand. Vertragsgestaltungen aus der Praxis wie möblierte Vermietungen, gewerbliche Mietverhältnisse, Teilgewerbe, vorübergehender Gebrauch etc. und deren Anforderungen werden erläutert.

Gesetzesverstöße werden oft sanktioniert und können nach Wirtschaftsstrafgesetz, Zweckentfremdungsverbot oder Gebühren der Mieteranwälte teuer werden. Selbst für Makler.

Die Mietpreisbremse im BGB

  • Ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 556d BGB - immer Mietspiegel?
  • Berliner Mietspiegel 2024 – wieder qualifiziert?
  • Miete unabhängig vom Mietspiegel?
  • Anforderungen an eine geschützte Vormiete gemäß § 556e BGB
  • Modernisierungszuschlag nach § 556e Abs. 2 BGB
  • Neubau gemäß § 556f S.1 BGB
  • Voraussetzungen einer umfassenden Modernisierung nach § 556 f S. 2 BGB
  • Vormiete gemäß § 556e Abs. 2 BGB
  • Miethöhevereinbarung im laufenden Mietverhältnis.

 Besondere Vertragskonstellationen

  • Geschäftsraummietverträge über Wohnungen - manchmal zulässig
  • Zivilrechtliche Probleme der gewerblichen Zwischenvermietung
  • Teilgewerbliche Vermietungen – es kommt auf den Mieter an
  • Vermietung von möblierten Wohnungen – nur selten eine Lösung
  • Verbot von möblierten Vermietungen in Milieuschutzgebieten
  • Gesonderte Vermietung von Nebenräumen – geht oft, aber nicht immer
  • Mietverträge zum vorübergehenden Gebrauch gemäß § 549 BGB - Lösung mit hohem Aufwand

Bußgelder schon heute möglich !

  • § 5 Wirtschaftsstrafgesetz -  Ausnutzen einer Mangellage
  • Zweckentfremdungsverbot-Gesetz
  • Wann liegt eine Zweckentfremdung vor? Bettenvermietung, gewerbliche Vermietung?
  • Anforderungen an ein „Wohnen“ im Sinne des Gesetzes
  • Grenzfälle: Unterbringung, Boardinghouse, Tagessätze

Inhalte nach MaBV:

  • A 3.1.3 Mietrecht
  • A 3.5 Zweckentfremdungsverbot
  • B 2.1.2 Mietrecht
  • B2.5 Zweckentfremdungsverbot

Referent:

Lukas Andreas Wenderoth, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Mietrecht

Zielgruppe:

Makler und Verwalter

Seminarort:

 An Ihrem Schreibtisch. Die Zugangsdaten zum virtuellen Seminarraum erhalten Sie rechtzeitig vor der Veranstaltung. Voraussetzung sind eine gute und stabile Internetverbindung sowie ein aktueller Browser, der HTML5 (Web-RTC) unterstützt.

Sie erhalten eine Teilnahmebescheinigung als Fortbildungsnachweis über 2,5 Zeitstunden zur Vorlage nach §§ 34c Abs. 2a der Gewerbeordnung, i.V.m. § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), Anlage 1 zur MaBV.

 ACHTUNG: Voraussetzung dafür ist, dass Sie innerhalb von 24 Stunden nach Ende des Webinars an der Lernerfolgskontrolle teilnehmen, welche Ihnen durch einen im Webinar mitgeteilten Link zugänglich gemacht wird. 

Online-Kurs ONLINE Auswege aus der Mietpreisbremse - und solche, die keine sind
Datum 30.06.2025 – 30.06.2025
Zeit 14:00 – 17:00
Ort Online


Preis IVD-Mitglieder
EUR 99,00
Nichtmitglieder
EUR 199,00

Alle Preise zzgl. 19 % MwSt.

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