BGH-Urteil zu Maklerverträgen per Link und Schaltfläche (Button) aus der Maklersoftware

Der Button muss mit „provisionspflichtig“ beschriftet sein.

von Ulrich Joerss
Rechtsanwalt und Notar

Am 9. Oktober 2025 hat der Bundesgerichtshof ein wegweisendes Urteil (Az. I ZR 159/24) gefällt: Ein Immobilienmaklervertrag, der mit einem Verbraucher über eine Schaltfläche online abgeschlossen wird, ist unwirksam, wenn die Schaltfläche nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 312j BGB entspricht. 

Im konkreten Fall hatte ein Interessent über eine Maklersoftware ein Exposé angefordert und den Vertrag durch Anklicken einer ihm per E-Mail vermittelten Schaltfläche mit der Aufschrift „Senden“ bestätigt. Später verweigerte er die Zahlung der Provision – mit Erfolg.

Rechtliche Grundlage

312j Abs. 3 und 4 BGB schreibt vor, dass Verbraucher bei Online-Verträgen ausdrücklich auf die Zahlungspflicht hingewiesen werden müssen. Erfolgt der Vertragsschluss über eine Schaltfläche, muss die Schaltfläche eindeutig beschriftet sein, mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder vergleichbar. Allgemeine Begriffe wie „Senden“ oder „Bestätigen“ reichen nicht aus.

Risiko für Immobilienmakler

Der Provisionsanspruch ist gefährdet, wenn der Maklervertrag über ein digitales System abgeschlossen wird und die zur Bestätigung der Provision eingesetzte Schaltfläche nicht korrekt beschriftet ist. Damit entfällt der Anspruch auf Provision – selbst wenn die Vermittlung erfolgreich war. Software-Anbieter sind nun in der Pflicht, sicherzustellen, dass die Schaltflächen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. 

Praktische Konsequenz

Überprüfen Sie Ihre Software. Ist die Schaltfläche zur Bestätigung der Provision mit „Senden“ oder ähnlich beschriftet, sollte die Provisionsbestätigung per E-Mail oder gegebenenfalls Unterschrift erfolgen, das Betätigen der Schaltfläche reicht beim Vertragsschluss mit einem Verbraucher nicht aus.

Zu berücksichtigen ist auch, dass für Provisionsbestätigungen durch Verbraucher im Geschäft bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen seit 2021 ohnehin die Textform vorgeschrieben ist und alleine das setzen von Häkchen in Checkboxen oder Anklicken einer Schaltfläche nicht mehr ausreicht. In dieser Sparte empfiehlt sich ohnehin die Provisionsbestätigung durch wechselseitige E-Mails.

Das ist ein Foto dem Rechtsanwalt Ulrich Joerss. Er ist mittleren Alters, trägt eine randlose Brille und hat helle Augen.

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Ulrich Joerss
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