Immer mehr Auskunftsersuchen erreichen Immobilienbüros. Die Beantwortung muss von Gesetzes wegen erfolgen, ist aber häufig gar nicht so einfach.
Ein Zweizeiler im Posteingang: „Hiermit fordere ich Auskunft über meine bei Ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO.“
Was nun? Was ist das? Muss ich antworten? Und vor allem: Was muss ich antworten?
Häufig stecken dahinter abgelehnte Mietinteressenten, unzufriedene Kaufinteressenten oder zerstrittene Vertragsparteien. Was früher mit einem standardisierten Antwortschreiben abgetan wurde, hat sich durch die Rechtsprechung in den letzten Monaten zu einem echten Aufwand für Maklerbüros entwickelt. Wer den Auskunftsanspruch nicht ernst nimmt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern auch möglicherweise eine Schadensersatzklage auf Schmerzensgeld.
Kurze Einordnung
Jedes Auskunftsersuchen muss von dem Unternehmen beantwortet werden. Im Gesetz steht, dass die Beantwortung unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats erfolgen muss. Die Rechtsprechung hat daraus zuletzt gemacht, dass das Ausschöpfen der Monatsfrist in der Regel eine zu späte Auskunftserteilung ist. In den aufsichtsrechtlichen Verfahren bei der Datenschutzaufsicht wird einerseits darauf geachtet, dass die Auskunft unverzüglich der betroffenen Person erteilt wird, und es wird zum anderen darauf geachtet, ob die Auskunft vollständig ist. Mit der Vollständigkeit der Auskunft fängt die Schwierigkeit erst richtig an.
Unser Rechtsrahmen: Art. 15 DSGVO und Erwägungsgrund 63
Artikel 15 DSGVO regelt das Auskunftsrecht der betroffenen Person. Das Gesetz verlangt, dass die betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und bestimmte weitere Informationen.
Der Sinn und Zweck dieses Anspruchs wird in Erwägungsgrund 63 zur DSGVO deutlich: Er besagt, dass das Auskunftsrecht hinsichtlich der eigenen Daten primär dem Zweck dient, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Was auf dem Papier nach einem einfachen Transparenzgebot klingt, führt in der Maklerpraxis – wo Bonitätsauskünfte, Exposé-Anfragen, E-Mails und interne Notizen zusammenlaufen – zu immensen operativen Schwierigkeiten.
Was meint „Kopie" der Daten? EuGH-Urteil (C-487/21)
Eine der wirklich schwierigen Fragen ist der in Art. 15 Abs. 3 DSGVO normierte Anspruch auf Zurverfügungstellung einer „Kopie“ der verarbeiteten Daten. Was genau unter einer Kopie zu verstehen ist, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 04.05.2023 (Az. C-487/21) präzisiert.
Der EuGH stellte unmissverständlich klar, dass das Recht auf eine Kopie bedeutet, der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion all dieser Daten auszuhändigen. Eine bloß aggregierte Zusammenfassung als Tabelle reicht nicht immer aus. Vielmehr setzt dieses Recht voraus, dass auch Kopien von Auszügen aus Dokumenten, ganzen Dokumenten oder Auszügen aus Datenbanken zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn diese Zurverfügungstellung unerlässlich ist, um die Kontextualisierung der Daten und deren Verständlichkeit zu gewährleisten.
Ja, das ist Juristendeutsch. Und ja, das ist nicht ganz einfach zu verstehen. Und ebenfalls ja, das lässt trotzdem Interpretationsspielraum, der noch nicht weiter geklärt ist.
Für Immobilienbüros bedeutet das: Es genügt nicht, dem abgelehnten Käufer eine rudimentäre Liste mit „Name, Adresse, Bonitätsscore“ zu schicken. Es müssen unter Umständen die tatsächlichen E-Mail-Verläufe, Gesprächsprotokolle oder Systemauszüge als Kopie übermittelt werden, damit der Kunde den Verarbeitungskontext nachvollziehen kann. Bei den E-Mails muss in der Regel auch der Header mit den dortigen Informationen und nicht nur der Inhalt der Mail übermittelt werden.
Umfang festgelegt
Wie weit dieser Auskunftsanspruch tatsächlich in die internen Abläufe eines Büros hineinreicht, zeigt ein wegweisendes Urteil des OLG München vom 04.10.2021.
In diesem Verfahren bestätigte das Gericht einen äußerst weiten Auskunftsanspruch. Das OLG München urteilte, dass sich der Anspruch auf Herausgabe von Kopien explizit auch auf interne Dokumente wie Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-Mails und Briefe erstreckt.
Für Immobilienmakler ist dieses Urteil ein Weckruf. Interne CRM-Notizen wie „Kunde wirkte bei der Besichtigung unzuverlässig“ oder „Bonität fraglich, Interessent A bevorzugen“ sind klassische personenbezogene Daten, die im Rahmen einer DSGVO-Auskunft offengelegt werden müssen. Es sollte demnach überlegt werden, diese Kommentare von vornherein wegzulassen.
Verweis auf Datenschutzhinweise reicht nicht: Neues Urteil VG Berlin (42 K 50/25)
Eine beliebte Abkürzung vieler Unternehmen war es bisher, dem Anfragenden lediglich Basisdaten zu senden und für Restinformationen auf die allgemeinen Datenschutzhinweise der Website (gemäß Art. 13/14 DSGVO) zu verweisen. Dieser Praxis hat das Verwaltungsgericht Berlin in seinem jüngsten Urteil vom 05.08.2026 (Az. 42 K 50/25) einen klaren Riegel vorgeschoben.
Das Gericht entschied ausführlich über den Umfang des Auskunftsanspruchs und stellte klar: Ein bloßer Verweis auf allgemeine Datenschutzhinweise reicht grundsätzlich nicht aus, um Art. 15 DSGVO zu erfüllen. Die Auskunft muss sich zwingend auf die konkrete Verarbeitung der Daten der jeweils anfragenden Person beziehen. Stehen beispielsweise konkrete Empfänger der Daten (wie ein bestimmter Eigentümer, Notar oder Finanzierer) bereits fest, sind grundsätzlich diese exakt zu nennen.
Zudem bekräftigte das VG Berlin im Einklang mit der OLG-Rechtsprechung, dass auch interne Aktenvermerke vom Auskunftsanspruch umfasst sind und Art. 15 Abs. 3 DSGVO dazu führen kann, dass diese Dokumente als Datenkopie bereitgestellt werden müssen. Eine weitere zentrale Aussage der Berliner Richter: Betroffene müssen nicht nachweisen, dass sie die Auskunft ausschließlich zur Kontrolle der Verarbeitung benötigen; die Daten können somit auch gezielt in zivilrechtlichen Streitigkeiten gegen den Makler genutzt werden.
Und nun?
Jedes Auskunftsersuchen muss konkret beantwortet werden, am besten innerhalb einer kurzen Frist von ca. 7 bis 10 Tagen. Deshalb muss alle Aufmerksamkeit auf die Auffindbarkeit von personenbezogenen Daten von Kunden gelegt werden, damit diese Daten auch für eine korrekte Beantwortung eines Auskunftsersuchens auffindbar sind.
MOSLER+PARTNER RECHTSANWÄLTE
Sven Johns
externer Datenschutzbeauftragter, Rechtsanwalt
