Widerrufsbutton für Immobilienmakler: Was jetzt gilt

Ab dem 19. Juni 2026 gilt eine neue gesetzliche Pflicht: Bei bestimmten online geschlossenen Verbraucherverträgen muss eine elektronische Widerrufsfunktion bereitgestellt werden – der sogenannte Widerrufsbutton. Für Immobilienmakler stellt sich die Frage: Betrifft mich das überhaupt? Die Antwort: nicht automatisch – aber prüfen sollte es jedes Maklerbüro.

Worauf es ankommt

Entscheidend ist nicht, ob ein Maklerbüro eine Website betreibt oder dort Objekte präsentiert. Entscheidend ist, ob Verbraucher über die Website, eine App, ein Portal oder eine andere Online-Oberfläche tatsächlich einen Maklervertrag im Fernabsatz abschließen oder unmittelbar anbahnen können.

Wer seine Website vor allem als digitale Visitenkarte nutzt – mit Objektpräsentation und allgemeinem Kontaktformular – dürfte in der Regel nicht betroffen sein. Anders sieht es aus, sobald ein Interessent online über eine Schaltfläche wie „zahlungspflichtig bestellen“ verbindlich einen Maklervertrag abschließen kann. Auch digitale Exposés, Portale oder CRM-Systeme können relevant werden, wenn darüber ein verbindlicher Vertragsschluss vorgesehen ist – und zwar unabhängig davon, ob dies über die eigene Website oder eine Drittplattform geschieht.

Warum das Thema nicht warten sollte

Fehlt ein erforderlicher Widerrufsbutton, drohen nicht nur Auswirkungen auf die Widerrufsfrist, sondern auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Die technische Umsetzung liegt zwar meist beim Website- oder CRM-Anbieter – die Verantwortung für den eigenen Vertragsprozess bleibt aber beim Maklerbüro selbst.

Fazit

Wer seine Website nur zur Präsentation und Kontaktaufnahme nutzt, kommt in der Regel ohne Widerrufsbutton aus. Wer aber digitale Vertragsschlüsse ermöglicht oder anbahnt, sollte sich bis zum 19. Juni 2026 vorbereiten. Entscheidend ist also nicht die Website an sich, sondern der digitale Vertragsprozess dahinter.

IVD-Mitglieder finden im geschützten Bereich ausführliche Handlungsempfehlungen, Musterformulierungen für die Widerrufsbelehrung sowie eine Übersicht, wie Anbieter wie Empro, FIO, onOffice, Propstack und Wordliner die technische Umsetzung vorbereiten.

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